Bekanntmachung der Rechtsverordnung des Landkreises Börde zur Untersagung des Abbrennens von Pyrotechnik auf öffentlichen und öffentlich zugänglichen Plätzen an Silvester
Durch § 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 13 Abs. 1 der 9. Corona-Eindämmungsverordnung (9. SARS-CoV-2-EindV) werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt, Regelungen zur Ermächtigung der Pandemie im Sinne der §§ 28, 28a IfSG und § 14 Abs. 1 Satz 2 9. SARS-CoV-2-EindV durch Rechtsverordnungen zu erlassen.
In diesem Zusammenhang hat der Landkreis Börde durch Rechtsverordnung vom 23.12.2020 das Abbrennen von Pyrotechnik auf bestimmten öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Plätzen vom 31.12.2020 bis zum 01.01.2021 untersagt.
Bekanntmachung der Rechtsverordnung: