Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat am 15. Juni 2021 weitere „Corona-Lockerungen“ beschlossen

Die Regelungen sind Bestandteil der 14. Eindämmungsverordnung (14. SARS-CoV-2- EindV), die am 15. Juni 2021 beschlossen, aber im Augenblick noch nicht auf den Internetseiten der Landesregierung veröffentlicht sind. Die Verordnung soll aller Voraussicht nach am 17. Juni 2021 Inkrafttreten.

 

Hier geht es auf die Internetseite, auf der die 14. Eindämmungsverordnung amtlich verkündet wird (Bitte klicken)

 

Indes hat die Landesregierung nach der Kabinettsitzung am 15. Juni 2021 eine Pressemitteilung verbreitet, in der die wesentlichen Lockerungsschritte beschrieben sind.

 

Der Landkreistag Sachsen-Anhalt (Kommunaler Spitzenverband der Landkreise), weist in diesem Zusammenhang seine Mitglieder auf wesentliche Regelungsinhalte der neuen Verordnung hin:

 

„Besonders hinweisen möchten wir auf die Regelung in § 16 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV, die den Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen Möglichkeiten einräumt, bei Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten von der Testpflicht abzuweichen. Hierbei handelt es sich um eine Ermessensregelung, die nach den örtlichen Besonderheiten anzuwenden ist. In der Regel dürften zwar die Voraussetzungen für Lockerungen in diesem Fall vorliegen. Es könnte aber durchaus Veranstaltungsorte oder gastronomische Betriebe geben, bei denen ggf. die Aufrechterhaltung der Testpflicht trotzdem ratsam erscheint.  Klarstellend weist die Staatskanzlei darauf hin, dass die 10-Tagesfrist nach § 16 Abs. 3 der 14. SARS-CoV-2-EindV erst ab Inkrafttreten der neuen Verordnung gilt.“

 

Auszug aus der Pressemitteilung der Landesregierung / die zentralen Lockerungen bei einer auf das Inkrafttreten der Verordnung am 17. Juni 2021 folgenden - 10 Tage umfassenden - Inzidenz unter "35"

 

"Geimpfte und Genesene / für vollständig geimpfte und genesene Personen gelten die Personenbegrenzungen, mit Ausnahme der flächenbezogenen Zugangsbeschränkungen, weiterhin nicht.

 

Kontaktbeschränkung
Bisher dürfen sich maximal zehn Personen treffen. Diese Kontaktbeschränkung wird durch die Empfehlung ersetzt, größere Ansammlungen möglichst zu vermeiden und sich möglichst mit einem konstanten Personenkreis und vorzugsweise im Freien zu treffen.

 

Testpflicht bei Kindern und Jugendlichen
Von der Testpflicht ausgenommen werden nicht mehr nur Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Künftig entfällt die Testpflicht für Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres). Diese können damit zum Beispiel am Vereinssport in Sporthallen ohne Testung teilnehmen. Da Schülerinnen und Schüler regelmäßig zwei Mal wöchentlich in der Schule getestet würden, sei dies im Freizeitbereich nicht zusätzlich notwendig, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. In Ferienlagern und Ferienfreizeiten genügt eine Testung zu Beginn des Aufenthaltes.

 

Maskenpflicht
Im ÖPNV kann an Stelle einer FFP2-Maske wieder ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (bspw. eine OP-Maske) getragen werden.

 

Private Feierlichkeiten, Veranstaltungen
Im privaten Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis soll mit 50 Personen gefeiert werden können, ohne dass ein negatives Testergebnis vorausgesetzt wird. Bei einer höheren Personenzahl bedarf es einer professionellen Organisation. Professionell organisierte Veranstaltungen und Feiern sollen im Freien mit bis zu 1.000 Personen und in geschlossenen Räumen mit 500 Personen erlaubt sein. Hier werden ein Hygienekonzept und ein negatives Testergebnis vorausgesetzt.

 

Sport
Der Sport außerhalb des Vereinssports ist nun auch wieder mit mehr als einer weiteren Person oder dem eigenen Hausstand gestattet. Sportanlagen und Schwimmbäder dürfen für einen Kunden bzw. Sporttreibenden je 10 Quadratmeter geöffnet werden. Bei Sportkursen, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, genügt es auch, wenn durchgängig ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Für den Zutritt zu Sporthallen, Schwimmhallen, Fitnessstudios oder anderen geschlossenen Räumen ist weiterhin ein Test und Anwesenheitsnachweis erforderlich.

 

Außerschulische Bildungsangebote
Außerschulische Bildungsangebote sowie Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen dürfen öffnen, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt, die Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ein Anwesenheitsnachweis geführt wird. Bei einem Gruppenunterricht bis zu 10 Personen entfällt die Testpflicht. Finden Bildungsangebote an mehr als zwei in der Woche regelmäßig im festen Kursverbund statt, so genügt eine Testung zwei Mal pro Woche.

 

Kinder- und Jugendarbeit
Angebote der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sowie der Jugend- und Familienbildungsstätten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln mit Ausnahme der Abstandsregelungen eingehalten werden und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis führen.

 

Öffnung von Freizeiteinrichtungen
Diskotheken, Indoor-Spielplätze, Saunen etc. dürfen öffnen, wenn die Gäste einen negativen Test vorlegen können. In Diskotheken ist eine Auslastung von 60 Prozent der zugelassenen Personenzahl erlaubt.

 

Möglichkeit für die Landkreise und Kreisfreien Städte, Ausnahmen von der Testpflicht zu machen
Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an 10 aufeinander folgenden Tagen nach Inkrafttreten der 14. Eindämmungsverordnung kann ab dem Tag, der auf eine ortsübliche Bekanntgabe folgt, von der Testpflicht bei Kulturveranstaltungen, in der Innengastronomie und beim Trainingsbetrieb des organisierten Sports im geschlossenen Raum abgesehen werden.“

 

Die ganze Pressemitteilung vom 15.06.2021, ausgegeben mit der Registratur "Magdeburg - 259/2021 - Staatskanzlei und Ministerium für Kultur" lesen oder drucken (Bitte klicken)
 

 

Neue Formulare Aufklärungsmerkblatt und Einwilligung "Corona-Schutzimpfung" mit den Präparaten "BioNTech/Pfizer" und "Moderna" (Stand jeweils 11. Juni 2021)

 

Bitte beachten, auf den Internetseiten des Landkreises Börde (www.landkreis-boerde.de/corona - Impfinformationen) wurden die folgenden Formulare aktualisiert:

 

AUFKLÄRUNGSMERKBLATT Schutzimpfung gegen COVID-19 - mit mRNA-Impfstoffen - Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna (Bitte klicken) Formular entwickelt vom Deutschen Grünen Kreuz Marburg in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut Berlin (Stand 11. Juni 2021)

 

ANAMNESE / EINWILLIGUNG Schutzimpfung gegen COVID-19 mit mRNA-Impfstoff (Comirnaty® von BioNTech/Pfizer und COVID-19 Vaccine Moderna® von Moderna (Bitte klicken) Formular entwickelt vom Deutschen Grünen Kreuz Marburg in Kooperation mit dem Robert-Koch-Institut Berlin (Stand 11. Juni 2021)

 

Hier geht es zu den Impfinformationen des Landkreises Börde (Bitte klicken)

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