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Die 15. „Corona-Eindämmungsverordnung“ für Sachsen-Anhalt tritt am 24.11.2021 in Kraft

Die 15. „Corona-Eindämmungsverordnung“ für Sachsen-Anhalt tritt am 24.11.2021 in Kraft / es gilt ein „2-G-Zugangsmodell“ für Innenräume / für Weihnachtsmärkte gilt ein „3-G-Zugangsmodell“

 

Im Nachgang der heutigen (23. November 2021) Kabinettssitzung haben der Ministerpräsident und die Gesundheitsministerin die 15. „Corona-Eindämmungsverordnung“ für Sachsen-Anhalt ausgefertigt. Sie tritt mit Wirkung ab 24. November 2021 in Kraft. Die Laufzeit ist bis 15. Dezember 2021 befristet.

Über die wesentlichen Inhalte hat die Landesregierung heute auf dem landeseigenem „YouTube-Kanal“ eine Pressekonferenz übertragen.

 

Hier geht es zur Pressekonferenz der Landesregierung vom 23. November 2021 / (Bitte klicken)

 

Zudem hat die Landesregierung am 23. November 2021 eine Pressemitteilung veröffentlicht.

 

Die Pressemitteilung lesen / (Bitte klicken)

 

Die Pressemitteilung in einem druckbaren "A-4-PDF-Format" / (Bitte klicken)

 

Auszug aus der zuvor genannten Pressemitteilung:

 

„Zu den Eindämmungsmaßnahmen gehören:

 

Verpflichtendes 2-G-Zugangsmodell in geschlossenen Räumen für

  • Veranstaltungen ab 50 Personen,
  • Innengastronomie; Hochschulgastronomie,
  • organisierter Sportbetrieb mit Ausnahme u.a. von Berufssportlern und Kaderathleten,
  • Kultureinrichtungen mit Ausnahme von Archiven und Bibliotheken,
  • Beherbergungen mit Ausnahme von Beherbergungen aus beruflichen Gründen,
  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote in Mehrgenerationenhäusern,
  • Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten,
  • Volksfeste,
  • Reisebusreisen, Schiffrundfahrten, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote.

 

Bei Durchführung der verpflichtenden 2-G-Modelle sind Hygienemaßnahmen - wie das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes oder die Abstandsregelungen - weiterhin einzuhalten. Die 2-G-Vorgaben gelten für Gäste bzw. Besucherinnen und Besucher; für Beschäftigte greift die bundesseitige 3-G-Regelung am Arbeitsplatz.

 

Folgenden Gästen bzw. Besucherinnen und Besuchern darf der Zugang zu den vorgenannten Innenräumen gewährt werden:

  • Geimpfte und Genesene,
  • Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  • Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde; zur Erhöhung des Schutzes müssen sie eine Testung mit negativem Testergebnis vorlegen oder vor Ort durchführen und grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske tragen; ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original ist erforderlich.

 

2-G-Plus-Zugangsmodell: Verpflichtend für Diskotheken und Clubs sowie für den Chorbetrieb

 

Für einige Bereiche wird ein verpflichtendes 2G-Plus-Zugangsmodell festgeschrieben. Zugang zu Diskotheken und Clubs erhalten künftig nur Geimpfte und Genesene, wenn sie ein negatives Testergebnis vorlegen können. Vom Tragen einer Maske, von Abstandsregelungen sowie Kapazitätsbegrenzungen kann dann abgewichen werden. Auch für den Chorbetrieb gilt künftig eine verpflichtende 2-G-Plus-Regelung.

 

Freiwilliges 2-G-Plus-Zugangsmodell

 

In Bereichen, in denen bisher das 2-G-Modell freiwillig angewendet werden durfte, wird künftig die Anwendung des 2-G-Plus-Zugangsmodells ermöglicht. Die Wahlmöglichkeit, durch eine zusätzliche Testung für Geimpfte und Genesene auf Abstandsregelungen und Maskentragen zu verzichten, besteht damit u.a. für Veranstaltungen, Kultureinrichtungen, Gaststätten, touristische Angebote und Freizeiteinrichtungen.

 

Ausweitung des 3-G-Zugangsmodells auf Jahr-, Spezial- und Weihnachtsmärkte, körpernahe Dienstleistungen und den öffentlichen Personennahverkehr

 

Für den Besuch von Weihnachtsmärkten, Messen und Ausstellungen sowie bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gilt künftig die 3-G-Zugangsregelung (Geimpfte, Genesene oder Getestete). Auch bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen von Friseursalons, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Massage- und Fußpflegepraxen, Piercing- und Tattoo-Studios sowie von medizinisch notwendigen Behandlungen durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder Medizinische Fußpfleger (Podologen) kommt die 3-G-Zugangsregelung zur Anwendung.

Von der Testpflicht ausgenommen sind neben Geimpften und Genesenen auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.

 

Schulbetrieb

Die Präsenzpflicht an Schulen wird aufgehoben."
 

7-Tage-Inzidenz im Landkreis Börde 226,9 (Stand RKI 23.11.2021) / heute wurden 45 Neuinfektionen registriert / eine weitere Person ist verstorben


Die Infektionslage im Landkreis Börde (Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz)

12. November 2021 / 175,3
15. November 2021 / 229,8
16. November 2021 / 259,1
17. November 2021 / 245,1
18. November 2021 / 258,5
19. November 2021 / 245,7
22. November 2021 / 225,1

 

Robert Koch-Institut / Covid-19-Dashboard / Inzidenz (Bitte klicken)

 

45 neue Infektionen registriert

Gemeinde Barleben + 6
Stadt Haldensleben + 5
Gemeinde Hohe Börde + 5
Gemeinde Niedere Börde + 3
Stadt Oebisfelde-Weferlingen + 1
Stadt Oschersleben (Bode) + 1
Stadt Wanzleben-Börde + 2
Stadt Wolmirstedt + 6
Verbandsgemeinde Elbe-Heide + 4
Verbandsgemeinde Flechtingen + 2
Verbandsgemeinde Obere Aller + 5
Verbandsgemeinde Westliche Börde +5

Infolge einer Covid-19-Infektion verstorbene Personen: 143

 

Achtung / neu:

 

Die 13. Aktualisierung der „STIKO-Covid-19-Impfempfehlung“ (Stand 18. November 2021) auf den Seiten des Robert Koch-Institutes lesen / (Bitte klicken)

 

Alle Informationen zur Coronaschutzimpfung (FAQ) auf den Seiten der Bundesregierung lesen / (Bitte klicken)

Weitere Informationen