15. Corona Eindämmungsverordnung für Sporthallen und Bürgerhäuser

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu Ihrer Information möchte ich Ihnen mitteilen, dass gemäß der 15. Corona Eindämmungsverordnung für Sporthallen und Bürgerhäuser folgende Regel gelten.

Sportstätten:

Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen Sportanlagen unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden:

  • Abstand (mind. 1,5 m) und Einhaltung der Hygieneregeln,
  • der Verantwortliche hat einen Anwesenheitsnachweis zu führen,
  • in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

 

Entsprechend § 2a Nummer 10. ist organisierter Sportbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien verpflichtend als 2-G-Zugangsmodell zu betreiben (Geimpft, genesen und Kinder unter 18 Jahre).

 

Bürgerhäuser:
Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden, die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen und Personen der Zutritt nur gewährt wird,wenn sie Geimpft, genesen und Kinder unter 18 Jahre sind (2-G-Zugangsmodell).

 

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei der die Anzahl der Teilnehmer 50 Personen übersteigen gilt verpflichtend das 2-G-Zugangsmodel.

 

Veranstaltungen von Vereinen unter 50 Personen:

  • Abstand (mind. 1,5 m) und Einhaltung der Hygieneregeln,
  • der Verantwortliche hat einen Anwesenheitsnachweis zu führen und Personen der Zutritt nur gewährt wird, die ein negatives Testergebnis vorlegen bzw. Geimpft, genesen und Kinder unter 18 Jahre sind,
  • in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Weitere Informationen