Mehrerlösklausel bei Weiterverkauf
Sollte der Käufer das Grundstück innerhalb von 10 Jahren ab Tag der Beurkundung veräußern, so verpflichtet er sich, den nachfolgend definierten Mehrerlös, an die heutigen Verkäufer bzw. deren Rechtsnachfolgerin zu zahlen.
Mehrerlös ist die Differenz des Verkehrswertes des Grundstücks zum Zeitpunkt der Weiterveräußerung oder des dort vereinbarten Kaufpreises, falls dieser höher ist und des heutigen Kaufpreises für das Grundstück.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mehrerlöses bezieht sich sowohl auf bebaute als auch nicht bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile.
Als Veräußerung gelten alle entgeltlichen oder unentgeltlichen Rechtsgeschäfte, die darauf gerichtet sind, einem Dritten das Eigentum oder mittelbar oder unmittelbar dingliche oder schuldrechtliche Rechte zu verschaffen, die dem Eigentum wirtschaftlich gleichstehen, einschließlich der Übertragung von mehrheitlichen Geschäftsanteilen einer Gesellschaft an Dritte. Bei der Veräußerung von Grundstücksteilflächen ist die vorstehende Verpflichtungsinngemäß anzuwenden.
Bei einer Veräußerung an Ehegatten, Abkömmlinge und Schwiegerkinder sowie Verwandte zweiten Grades in der Seitenlinie wird auf die Abführung des Mehrerlöses verzichtet, sofern, die vorstehende Verpflichtung von diesen Erwerbern übernommen wird.
Falls sich die Vertragsparteien über den Verkehrswert nicht einigen können, wird die zuständige Industrie- und Handelskammer mit der Bestellung eines Sachverständigen beauftragt. Die Bewertung des Sachverständigen ist für die Vertragsparteien bindend, es sei denn, sie ist offenbar unbillig (§ 319 BGB).
Terminvereinbarung über:
Tel. Bürgermeister Herr Miehe: 0175 55 88 216
Liegenschaftssachbearbeiterin Frau Andersson: 039208 – 27476
E-Mail: bauamt@elbe-heide.de