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Bundesnotbremse - Verschärfte Maßnahmen enden

Bundesnotbremse / ab 20. Mai 2021 (Donnerstag) enden die verschärften Maßnahmen gemäß Paragraf 28b / Absatz 1 des Bundesinfektionsschutzgesetztes im Landkreis Börde
Die Rechtsgrundlage (Bundesinfektionsschutzgesetz) regelt Restriktionen für Landkreise und kreisfreie Städte (Bundesnotbremse), in denen die "Sieben-Tage-Inzidenz" von 100 überschritten wird. Das war bisher im Landkreis Börde der Fall.
Aufgrund der amtlichen Unterschreitung dieses Schwellenwertes treten nun die Maßnahmen (Bundesnotbremse) mit Wirkung ab 20. Mai 2021 im Landkreis Börde außer Kraft.


Die amtliche Bekanntmachung des Landkreises Börde vom 18. Mai 2021 (Autor Rechtsamt Landkreis Börde) (Bitte klicken)


Auszug aus der Begründung:

Gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen des Absatzes 1 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 unterschreitet. Sonn- und Feiertage unterbrechen nicht die Zählung der nach Satz 1 maßgeblichen Tage, § 28b Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz.

Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts im Internet unter www.rki.de/inzidenzen unterschritt im Landkreis Börde an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100.

 

Für den Landkreis Börde wurden folgende Schwellenwerte registriert:

12.05.2021 / 90,68
14.05.2021 / 78,40
15.05.2021 / 73,13
17.05.2021 / 59,09
18.05.2021 / 56,75

 

Die Maßnahmen des § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (Notbremse) treten somit am Donnerstag, dem 20. Mai 2021 außer Kraft.

Zudem wird die Dritte Rechtsverordnung des Landkreises Börde über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28.04.2021 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Für Kontaktregelungen gelten nunmehr wieder die Bestimmungen der Zwölften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 7. Mai 2021.

 

Zur Verordnung (Bitte klicken)