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Pflugstreifen bei der Getreideernte

Es wird darauf hingewiesen, dass nach Waldbrandschutzverordnung § 7 Abs. 1 vom 30.Dezember 1996 (zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2017) bei der Ernte von Getreide während der Waldbrandgefahrenstufen 4 und 5 auf Feldern in geringerem Abstand als 30 m zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf dem Wald zugekehrten Seite ein 5 m breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen ist.