Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Information möchte ich Ihnen mitteilen, dass gemäß der 15. Corona Eindämmungsverordnung für Sporthallen und Bürgerhäuser folgende Regel gelten.
Sportstätten:
Der organisierte Sportbetrieb darf auf und in allen Sportanlagen unter folgenden Maßgaben durchgeführt werden:
- Abstand (mind. 1,5 m) und Einhaltung der Hygieneregeln,
- der Verantwortliche hat einen Anwesenheitsnachweis zu führen,
- in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
Entsprechend § 2a Nummer 10. ist organisierter Sportbetrieb in geschlossenen Räumen und im Freien verpflichtend als 2-G-Zugangsmodell zu betreiben (Geimpft, genesen und Kinder unter 18 Jahre).
Bürgerhäuser:
Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte sowie Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden, die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen und Personen der Zutritt nur gewährt wird,wenn sie Geimpft, genesen und Kinder unter 18 Jahre sind (2-G-Zugangsmodell).
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, bei der die Anzahl der Teilnehmer 50 Personen übersteigen gilt verpflichtend das 2-G-Zugangsmodel.
Veranstaltungen von Vereinen unter 50 Personen:
- Abstand (mind. 1,5 m) und Einhaltung der Hygieneregeln,
- der Verantwortliche hat einen Anwesenheitsnachweis zu führen und Personen der Zutritt nur gewährt wird, die ein negatives Testergebnis vorlegen bzw. Geimpft, genesen und Kinder unter 18 Jahre sind,
- in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.